3. Für die Bestandsteile «Balkonanbau Nordseite» und «Reklametafel im Vorland» sei der Baubeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, d.h. für diese Bestandteile soll der Gesamtbauentscheid in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführung dieser Projektteile soll genehmigt werden. 4. Falls im Punkt 2. keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann und dies von den Beschwerdeführern der Beschwerdeinstanz schriftlich so mitgeteilt wird, sei das Baubeschwerdeverfahren weiterzuführen.