Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückgewiesen.