b) Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.– bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). Die Beschwerden werden gutgeheissen, der Gesamtentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG sind jedoch in den mangelhaften Abklärungen und den formellen Fehlern der Vorinstanz zu erblicken.35 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 900.–, aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art.