d) Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden müssen unter diesen Umständen nicht geprüft werden. So kann insbesondere offen bleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Entwurf des Baurechtsvertrags vom 26. April 2018, der unter anderem eine Dienstbarkeit mit dem Stichwort «Mitbenutzungsrecht Parkplätze» vorsieht, als dingliche Sicherstellung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 BauV genügt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden zusätzlich geforderten Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Lärmgrenzwerte und Lärmminderung. 7. Kosten RA Nr. 110/2019/9 18