c) Damit erweist sich die Sache als noch nicht entscheidreif. Es ist jedoch nicht Aufgabe der BVE, die nötigen Abklärungen vorzunehmen bzw. die fehlenden Unterlagen einzuholen und erstmals über einzelne Aspekte zu befinden. Hinzu kommt, dass ein allfälliges nachträgliches Ausnahmegesuch betreffend die Zweckbestimmung der ZöN B publiziert werden müsste. Daher muss die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerden sind gutzuheissen und der Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2018 ist aufzuheben.