b) Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass das Bauvorhaben bzw. der Musikpavillon einer Ausnahmebewilligung betreffend die Zweckbestimmung der ZöN B bedarf. Der Beschwerdegegnerin ist daher Gelegenheit zu geben, ein entsprechendes Ausnahmegesuch einzureichen. Weiter ist zu prüfen, ob der Standort sowie der traufseitige, südliche Dachvorsprung des geplanten Musikpavillons aus ortsbildpflegerischen Gründen vorgegeben sind bzw. sich nicht ästhetisch befriedigend anpassen lassen.