Von Interesse sind insbesondere aber auch die jeweiligen Betriebszeiten der verschiedenen (bestehenden und geplanten) Einrichtungen, damit beurteilt werden kann, ob die zur Verfügung stehenden Parkflächen allenfalls mehrfach im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. b BauG genutzt werden können. 6. Rückweisung