52 Abs. 3 Bst. a BauV hätte die Beschwerdegegnerin schliesslich zuerst die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen müssen und erst von dieser Summe die Anzahl Abstellplätze berechnen dürfen, anstatt für die verschiedenen Nutzungen je eine isolierte Bedarfsrechnung vorzunehmen und deren Ergebnisse zusammenzurechnen; Letzteres führt nämlich zu einem tieferen Mindest- bzw. zu einem höheren Maximalwert. Auf den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Mindestbedarf von 9 Parkplätzen kann also ebenfalls nicht abgestellt werden. Folglich kann auch nicht beurteilt werden, ob vorliegend für ausreichend Parkierungsmöglichkeiten gesorgt ist.