Angaben ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die für die verschiedenen Nutzungen im ehemaligen Primarschulhaus eingesetzte Geschossfläche von 816 m2 berechnet wurde bzw. ob dieser Wert korrekt ist. Klar ist hingegen, dass auch bei der Parkplatzberechnung der Beschwerdegegnerin die Kindergartennutzung auf der Parzelle Nr. F.________ unberücksichtigt geblieben ist. So wird im Zusammenhang mit den anderweitigen Nutzungen lediglich vom Mehrzweckgebäude Nr. 10, nicht aber vom Kindergarten am I.________weg 6 gesprochen. Gemäss Art. 52 Abs. 3 Bst.