Die Parkplatzberechnung der Vorinstanz ist mit anderen Worten unvollständig. Im Parkplatznachweis der Beschwerdegegnerin32 wird neben der Bedarfsrechnung für den geplanten Musikpavillon zwar auch eine für die verschiedenen Nutzungen im ehemaligen Primarschulhaus vorgenommen und der dabei verwendete n- Wert von 50, der gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV für die Nutzungen «Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen» gilt, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Mangels näherer 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16–18 N. 14. 30 Vgl. Vorakten, pag. 205. 31 Vgl. dazu Ziffer 2.1.3 der SIA-Norm 416.