d) Die Parkplatzberechnung der Vorinstanz30 ergibt gerundet einen Mindestbedarf von 2 Autoabstellplätzen. Sie geht dabei von einer anrechenbaren Geschossfläche von 179.3 m2 und einem Korrekturfaktor bzw. n-Wert von 20 aus. Die Vorinstanz hat zwar den richtigen Korrekturfaktor gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV verwendet (n = 20 für Einkaufen, Freizeit, Kultur), die Geschossfläche des Musikpavillons beträgt jedoch nur 176.3 m2. So stellt der 3 m2 grosse Heizungsraum keine Hauptnutz-, Verkehrs- oder Konstruktionsfläche im Sinne von Art. 49 Abs. 2 BauV dar, sondern bloss eine nicht anrechenbare Funktionsfläche.31