52 Abs. 1 Bst. c BauV zugeordnet werden, so ist diese Bestimmung anzuwenden und das Ergebnis soweit nötig im Rahmen von Art. 54 BauV zu korrigieren.29 Abstellplätze auf fremdem Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung jedoch abweichend regeln (Art. 49 Abs. 3 BauV).