sowie der Behinderten umfasst. Innerhalb der Bandbreite legt die Bauherrschaft die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV). Die Bandbreite für andere Nutzungen als Wohnen berechnet sich gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b BauV für den «übrigen Kanton», wozu die Gemeinde Wichtrach zu zählen ist (Art. 52 Abs. 2 BauV e contrario), nach der Formel (0.8 x GF/n) + 5 für das Maximum und nach der Formel (0.6 x GF/n) - 3 für das Minimum. Mit «GF» ist die Geschossfläche gemäss Art. 49 Abs. 2 BauV gemeint. Der Wert «n» ergibt sich aus der Auflistung in Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV und variiert je nach Art der Nutzung. Kann eine Nutzung wenigstens sinngemäss Art. 52 Abs. 1 Bst.