a) Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid die Parkplatzsituation rund um das ehemalige Primarschulhaus als unproblematisch. So würde das Bauvorhaben bloss einen Mindestbedarf von 2-3 Autoabstellplätzen generieren, während nach der Neugestaltung des Parkplatzes auf der Parzelle Nr. F.________ insgesamt 14 Autoabstellplätze zur Verfügung stünden. Diese würden zudem zu unterschiedlichen Zeiten genutzt. In besonderen Situationen bestünden schliesslich bei der Kirche und am I.________weg Ausweichmöglichkeiten.