Folglich kann auch nicht beurteilt werden, ob vorliegend ästhetische Gründe bzw. besondere Verhältnisse gegeben sind, die eine Ausnahme vom Strassenabstand rechtfertigen. Ob der fragliche Dachvorsprung – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sinngemäss ausgeführt – als freitragendes Gebäudeteil im Sinne von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 1 SBG27 zu qualifizieren ist und daher bei der Beurteilung der ersuchten Ausnahme ein weniger strenger Massstab zur Anwendung kommt als für die allgemeine Ausnahme nach Art. 26 BauG,28 kann vorliegend also offen bleiben. Da das Bauvorhaben in einem Ortsbildschutzgebiet realisiert werden soll, hätte die 25 Vgl. Vorakten, pag. 251.