d) Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands kann gemäss Art. 81 Abs. 1 SG erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbilds, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen RA Nr. 110/2019/9 12 müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen denjenigen für Ausnahmen von Bauvorschriften gemäss Art. 26 BauG.22