Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden durch den Dachvorsprung sei folglich nicht zu befürchten. Wohnhygienische Aspekte entfielen bei einem Übungslokal schliesslich von Anfang an. Die Auswirkungen der geringfügigen Unterschreitung des Strassenabstands auf die Lärmbelastung der umliegenden Gebäude sei im Übrigen vernachlässigbar.