Der vorgeschriebene Strassenabstand von 3.6 m werde zudem nur vom Dachvorsprung unterschritten und dies bloss um ca. 90 cm. Auf den Dachvorsprung könne aber sowohl aus ästhetischen Gründen als auch aus praktischen Gründen (Witterungsschutz) nicht verzichtet werden. Strassenabstandsvorschriften würden sodann nicht den Schutz der Nachbarn vor Emissionen anderer Gebäude bezwecken, sondern der Verkehrssicherheit und -übersicht sowie der Wohnhygiene dienen. Beim I.________weg handle es sich um eine Sackgasse mit entsprechend geringem Verkehrsaufkommen. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden durch den Dachvorsprung sei folglich nicht zu befürchten.