b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, mangels Vorliegens besonderer Verhältnisse sei von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands abzusehen. Die geltend gemachten ästhetischen Gründe seien vorgeschoben. So könne der geplante Musikpavillon ohne Weiteres derart verschoben werden, dass der Strassenabstand auch beim Bau eines ästhetisch ansprechenden Dachvorsprungs eingehalten werde. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke hätten zudem ein wesentliches Interesse daran, dass der Strassenabstand eingehalten werde. Denn je näher der Musikpavillon bei den Nachbargrundstücken stehe, desto grösser seien die Immissionen auf die benachbarten Wohnhäuser.