Am 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdegegnerin bzw. Projektverfasserin unter anderem ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstands ein. Darin wird ausgeführt, dass nur der Dachvorsprung des geplanten Musikpavillons im Strassenabstandsbereich stehe und ein Verzicht auf diesen ästhetisch nicht vertretbar wäre.21 Die Vorinstanz ist aufgrund ästhetischer Überlegungen vom Vorliegen besonderer Verhältnisse ausgegangen und hat mit Gesamtentscheid vom 17. Dezember 2018 die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands erteilt. 19 Vgl. Vorakten, pag. 287/289 sowie 281/283. 20 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).