a) Der geplante Musikpavillon soll der Länge nach parallel zum I.________weg erstellt werden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG20 ist gegenüber dem I.________weg ein Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten. Dieser Abstand wird durch den traufseitigen Dachvorsprung auf der Südseite des geplanten Musikpavillons um 90 cm unterschritten; berücksichtigt man auch die Dachrinne, beträgt die Unterschreitung etwa einen Meter. Am 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdegegnerin bzw. Projektverfasserin unter anderem ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstands ein.