des Pavillons, der im Bereich der ZöN B erstellt werden soll, formell nicht zonenkonform ist. Solange der Perimeter der ZöN B nicht rechtsverbindlich angepasst worden ist, bedarf das Bauvorhaben bzw. der Musikpavillon also einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG. Ein entsprechendes Ausnahmegesuch hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht eingereicht. 4. Strassenabstand