Daran ändern auch die von der Beschwerdegegnerin bzw. Vorinstanz und Gemeinde vorgebrachten Argumente nichts. Insbesondere ändert weder eine blosse Absichtserklärung noch eine verbindliche Zusicherung seitens der Gemeinde, die fragliche Zonengrenze im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision anzupassen, etwas an der Verbindlichkeit des geltenden Zonenplans. Dies gilt umso mehr, als nicht gesagt ist, dass eine entsprechende Anpassung vom Stimmvolk auch tatsächlich angenommen würde. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Standort des geplanten Musikpavillons dem Willen der Stimmberechtigten entspricht bzw. die Grundsteine für den