d) Es ist offensichtlich und wird weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Vorinstanz oder der Gemeinde bestritten, dass der Betrieb eines Musikpavillons nicht der in Art. 7 GBR für die ZöN B festgelegten Zweckbestimmung «Kirche, Friedhof» entspricht. Folglich ist derjenige Teil des Musikpavillons, der im Bereich der ZöN B erstellt werden soll, nicht zonenkonform. Das Bauvorhaben bzw. der Musikpavillon ist daher auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. Daran ändern auch die von der Beschwerdegegnerin bzw. Vorinstanz und Gemeinde vorgebrachten Argumente nichts.