Das Raumplanungsrecht lässt somit Ausnahmen von Nutzungsvorschriften grundsätzlich zu.17 Das bernische Recht regelt die Ausnahmebewilligung in Art. 26 BauG. Gemäss dieser Vorschrift können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden. Gemeint sind damit Vorschriften und Pläne des Kantons und der Gemeinden, die sich auf die Ausführung von Bauvorhaben beziehen, wozu insbesondere die Nutzungsvorschriften der Bauzone gehören.18