c) Für die Zulässigkeit eines Bauprojekts kommt es entscheidend auf dessen Zonenkonformität an (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG15). Eine Baute, die sich über mehrere Zonen erstreckt, muss den Bestimmungen aller betroffenen Zonen entsprechen.16 Ist ein Vorhaben nicht zonenkonform, kann es unter bestimmten Voraussetzungen jedoch mittels einer Ausnahme bewilligt werden. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind diese Voraussetzungen in den Art. 24 ff. RPG definiert. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt laut Art. 23 RPG das kantonale Recht. Das Raumplanungsrecht lässt somit Ausnahmen von Nutzungsvorschriften grundsätzlich zu.17