Zonenplans nicht realisiert werden könnte. Aus Sicht der Gemeinde wäre es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wenn die Partikularinteressen der Einsprechenden die von den 13 Vgl. Vorakten, pag. 165. 14 Vgl. Vorakten, pag. 285. RA Nr. 110/2019/9 9 Stimmberechtigten vorgesehene Nutzung eines sich komplett in den Zonen für öffentliche Nutzungen befindenden Areals überwiegen und daraus ein Bauabschlag resultieren sollte.