Die Gemeinde führt in ihrem Amtsbericht 2 vom 27. Juli 201813 aus, die in der ZöN B liegende Fläche, die vom geplanten Musikpavillon beansprucht werde, stelle seit jeher Bestandteil der ehemaligen Schulanlage dar und sei nie Teil des Kirchen- resp. Friedhofareals gewesen. Folglich sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die Rasenfläche des ehemaligen Schulhauses aus Irrtum nicht der ZöN C zugeordnet worden sei und dies durch die Stimmberechtigten anlässlich der nächsten Ortsplanungsrevision korrigiert werde. So sei im Jahr 2015 bereits die Änderung der Zweckbestimmung der ZöN C von der Wichtracher Bevölkerung gutgeheissen worden.