Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls auf den Umstand, wonach der Musikpavillon zum weitaus grössten Teil in der ZöN C liegen würde und insoweit zonenkonform sei. Weiter macht sie geltend, bei der in der ZöN B beanspruchten Fläche handle es sich um einen bisher ungenutzten Böschungsteil, der peripher am südlichsten Rand der fraglichen Zone liege und praktisch keinen Bezug mehr zum Areal der Kirche und des Friedhofs habe. Die betreffende Fläche liege viel näher beim alten Schulhaus und habe denn auch einen viel engeren Bezug zur ehemaligen Schulanlage, namentlich zu deren Spiel- und Sportplatz, sowie zur Zweckbestimmung der ZöN