Die faktische Nutzung desjenigen Teils der Parzelle Nr. F.________, der in der ZöN B liege, entspreche zudem seit Jahren nicht mehr der betreffenden Zweckbestimmung; eine Anpassung der baurechtlichen Grundordnung habe aufgrund des Grundsatzes der Planbeständigkeit bisher nicht vorgenommen werden können. Gemäss verbindlicher Zusicherung der Gemeinde bzw. Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 solle im Jahre 2020 nunmehr aber eine entsprechende Teilumzonung der betreffenden Fläche bzw. Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. Ein Zuwarten mit dem Bauprojekt bis nach Abschluss