Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der geplante Musikpavillon liege grösstenteils in der ZöN C, deren Zweckbestimmung er entspreche. Hinsichtlich des in der ZöN B liegenden Teils des Musikpavillons sei die Zweckbestimmung hingegen streng genommen nicht erfüllt. Der Zonenplan weise jedoch keine parzellenscharfe Grenze auf, weshalb der genaue Umfang desjenigen Teils, der in die ZöN B falle, nicht bestimmt werden könne. Die faktische Nutzung desjenigen Teils der Parzelle Nr. F.________, der in der ZöN B liege, entspreche zudem seit Jahren nicht mehr der betreffenden Zweckbestimmung;