122 Abs. 7 BauV12 jedoch angepasst. So wird diese in Art. 7 GBR nun mit «Einrichtungen im Zusammenhang mit Bildung, Kultur sowie sozialen Aufgaben und weiteren Tätigkeiten der Gemeinde im Interesse der Öffentlichkeit» umschrieben. b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der in der ZöN B liegende Teil des geplanten Musikpavillons entspreche nicht der Zweckbestimmung dieser Zone und verstosse daher gegen Art. 7 GBR. Eine Bereinigung der ZöN B oder eine verbindliche Zusicherung der Gemeinde hinsichtlich einer Teilumzonung liege zudem nicht vor.