a) Wie eingangs erwähnt, soll der geplante Musikpavillon in der ZöN B und C erstellt werden. Die Zweckbestimmung für die ZöN B wird in Art. 7 GBR11 mit «Kirche, Friedhof» umschrieben. Diejenige für die ZöN C lautete ursprünglich «Primarschulhaus (H.________strasse)». Im Hinblick auf die Einstellung des Schulbetriebs an der H.________strasse bzw. die Umnutzung des Primarschulhauses hat der Gemeinderat die Zweckbestimmung der ZöN C in einem geringfügigen Verfahren gemäss Art. 122 Abs. 7 BauV12 jedoch angepasst.