eine Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. Dezember 2018 und Rückweisung an die Vorinstanz einzig aufgrund der Gehörsverletzung würde denn auch einen prozessualen Leerlauf darstellen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der angefochtene Entscheid jedoch unabhängig von der Gehörsverletzung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9 BVR 2009 S. 328 E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl.,