e) Wie bereits erwähnt (E. 2b), wurde die fragliche Eingabe der Gemeinde den Beschwerdeführenden inzwischen zugestellt, so dass diese ihre Beschwerden in Kenntnis aller Akten erheben konnten. Der BVE kommt zudem volle Überprüfungskognition zu (Art. 40 Abs. 3 BauG sowie Art. 66 VRPG). Die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung könnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren also geheilt werden; eine Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. Dezember 2018 und Rückweisung an die Vorinstanz einzig aufgrund der Gehörsverletzung würde denn auch einen prozessualen Leerlauf darstellen.