d) Die Vorinstanz geht in Ziffer 3.3/A (Zonenkonformität) des angefochtenen Entscheids wiederholt auf die fragliche Eingabe bzw. deren Beilage ein; den betreffenden Unterlagen kommt also eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, hätte die Vorinstanz die Parteien zumindest über den Eingang des Schreibens der Gemeinde (und dessen Beilage) informieren müssen, so dass diese Gelegenheit gehabt hätten, sich im Vorfeld des Entscheids dazu zu äussern. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden.