Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen; es ist vielmehr Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordert.8 Die bundesgerichtlichen Vorgaben gelten im Verwaltungsverfahren vor kantonalen und kommunalen Behörden entsprechend.