c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV4, Art. 26 Abs. 2 KV5, Art. 6 Ziffer 1 EMRK6 und Art. 21 ff. VRPG7 verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen;