b) Es trifft zu und ist denn auch unbestritten, dass die fragliche Eingabe der Gemeinde den Parteien erst zusammen mit dem Gesamtentscheid vom 17. Dezember 2018 zugestellt wurde und das Bauvorhaben darin befürwortet wird. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass die betreffende Eingabe keine neuen, entscheidrelevanten Informationen enthielt. Vielmehr sei die darin enthaltene Argumentation der Gemeinde den Beschwerdeführenden bereits bekannt gewesen. Folglich liege keine Gehörsverletzung vor, jedenfalls keine schwerwiegende, die einer Heilung durch die BVE entgegenstehen würde.