a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe nach Abschluss des Schriftenwechsels eine weitere Eingabe der Gemeinde, in welcher das Bauvorhaben ausdrücklich befürwortet werde, zu den Akten genommen und im angefochtenen Entscheid berücksichtigt, ohne die Parteien vorgängig über die betreffende Eingabe zu orientieren. Dies sei unzulässig und verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.