3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 vereinigte die drei Verfahren unter RA Nr. 110/2019/9, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde haben in ihren Eingaben vom 30. Januar 2019 bzw. 6. Februar 2019 keine förmlichen Anträge gestellt. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen