Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der Zonenvorschriften. Ferner machen sie geltend, es lägen keine besonderen Gründe vor, welche die beabsichtigte Unterschreitung des Strassenabstands durch das Dach des geplanten Musikpavillons rechtfertigen würden; darüber hinaus stünden einer entsprechenden Ausnahmeerteilung nachbarliche Interessen entgegen. Es mangle zudem an einer dinglichen Sicherstellung der Parkplätze.