2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 11. Januar 2019 und der Beschwerdeführer 3 am 14. Januar 2019 je einzeln, aber mit gleichlautenden Rechtsschriften Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. Dezember 2018 und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der Zonenvorschriften.