3. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'812.50 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 1'471.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 8/9 BVD 110/2019/99 IV. Eröffnung