Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'300.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 165.‒ und 7.7 % Mehrwertsteuer, ausmachend Fr. 5'885.80. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenanteil von Fr. 1'471.45 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 25. November 2019 wird bewilligt. Massgebend sind folgende, vom Rechtsamt der BVD am 26. November 2019 gestempelte Projektpläne: