Nach Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG ). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache als durchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als leicht unterdurchschnittlich zu werten, zumal sich der Prozess auf die Rechtsfrage der Ästhetik beschränkte. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'300.– als angemessen.