7/9 BVD 110/2019/99 c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Ausmass ihres Unterliegens haben sie der Beschwerdegegnerin ¼ der Parteikosten zu ersetzen.