Die Beschwerdegegnerin unterliegt insoweit, als sie den Einwänden der Beschwerdeführenden und der OLK mit der Projektänderung Rechnung getragen hat. Das Bauvorhaben wurde damit bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführenden wehrten sich nicht mehr gegen ein Satteldach. Sie erklärten, eine solche Dachvariante, ohne Einschnitte und Ausbau hätten sie in ihrer Einsprache auch bereits vorgeschlagen (vgl. Stellungnahme zum ersten OLK-Bericht, vorne Erwägung 3 d). Zur Projektänderung haben sich die Beschwerdeführenden nicht geäussert, ihre Beschwerde aber auch nicht zurückgezogen. Sie unterliegen daher ebenfalls teilweise.