f) Die Gemeinde, der bei der Beurteilung der ästhetischen Einordnung ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, begrüsst die Projektänderung. Sie erklärt, alle geplanten Anpassungen seien sinnvoll und stellten eine Optimierung gegenüber dem ursprünglichen Projekt dar. Dachaufbauten seien nach Art. 414 Abs. 5 GBR zulässig. Die Projektänderung führe zu einer wesentlichen Beruhigung der Dachflächen. Die Verkleinerung der Balkontiefe um 20 cm sei sinnvoll, eine weitere Reduktion würde die Brauchbarkeit der Balkone verunmöglichen. Mit der Projektänderung entstehe eine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung.