Im vorliegenden Fall kommt als weitere Besonderheit hinzu, dass im Quartier J.________ nur ein schmaler Streifen der Wohnzone 3-geschossig W3 zugewiesen ist, während die umgebenden Bauten in der Wohnzone 2-geschossig W2 liegen, in der Art. 414 Abs. 4 nicht anwendbar ist. Es wäre daher wünschenswert, wenn die Gemeinde allgemeinverbindlich klären würde, wie die Frage der "besseren" Einordnung, die ja begriffsnotwendig einen Vergleich oder sogar ein (hypothetisches) Vergleichsobjekt voraussetzt, zu handhaben ist.